Allgemeine Vertragsbedingungen der Fa. Fengels Gartenbau
1. Allgemeiner Geltungsbereich: Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl für alle gegenwärtigen als auch künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. „Kunde“ i. S. d. der nachfolgenden Vertragsbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.
2. Angebot und Vertragsschluss: Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Mit der Rücksendung unseres unterzeichneten Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, uns den angebotenen Auftrag zu erteilen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung, durch Auslieferung der Ware, Aufnahme unserer Vertragsleistungen sowie auch dann, falls dem Angebot nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang von uns schriftlich widersprochen worden ist.
3. Verbindlichkeit der Preise sowie angebotenen Leistungen: Soweit nicht anderes vereinbart, halten wir uns an die in unserem Angebot angegebenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maße, Gewichte, etwaige Abbildungen oder Zeichnungen sind für die Ausführung unserer Arbeiten allein annähernde Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Geringfügige Ausführungsänderungen behalten wir uns wegen der ständigen Weiterentwicklung der von uns eingesetzten Produkte vor.
4. Mitwirkung des Kunden: Der Kunde hat uns mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch vor der Aufnahme unserer Arbeiten über die auf dem Vertragsgrundstück laufenden Versorgungsleitungen etc. zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, haften wir nicht für aufgrund dessen entstehende Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind. Die zur Ausführung von uns benötigten Unterlagen wie Leistungsverzeichnis des Bauvorhabens, Lage- oder Werkpläne, Gutachten etc., stellt uns der Kunde zusammen mit der Auftragserteilung zur Verfügung. Die zur Ausführung unserer Arbeiten benötigten Lagerplätze für Material sowie Anschlüsse für Strom, Wasser u.a. stellt der Kunde uns unentgeltlich zur Verfügung und stellt die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten her, soweit diese nicht vorhanden sind.
5. Leistungszeit: Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. unsere Arbeiten nicht nur vorü- bergehend erschweren oder unmöglich machen, wie „Schlechtwetter“, Nichtlieferung vom Hersteller, Streik etc., haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wird den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigt haben
6. Fertigstellung: Die Fertigstellung unserer Arbeiten und Leistungen zeigen wir dem Kunden an, ggfs. durch Zusendung unserer Endabrechnung. Wünscht der Kunde eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen ab Kenntnis von der Fertigstellung unserer Arbeiten gemeinsam mit uns durchzuführen. Wird keine förmliche Abnahme vom Kunden gewünscht, so gelten unsere Leistungen grundsätzlich mit Ablauf von 14 Tagen nach Datum unserer Endabrechnung als abgenommen. Hat der Kunde unsere Leistungen bereits in vertragsgemäße Benutzung genommen, so gilt damit die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
7. Gewährleistung: Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass unsere Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt sind, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Kunden geliefert bzw. uns zur Verfügung gestellt werden, übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Baubeteiligter herrühren. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen können wir nur für den Fall einer gesonderten schriftliche Beauftragung mit entsprechender Pflege über ein bis zwei Jahre je nach Art der Pflanze geben. Aber auch eine solche Garantieerklärung setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistungen voraus. Außergewöhnliche Fälle höherer Gewalt, wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc., führen zu einem Wegfall unserer Garantie, wobei wir versuchen werden, solche Ereignisse zu beobachten und den Kunden hierüber rechtzeitig zu informieren, um diesen soweit wie möglich entgegen zu wirken. Vorbehalte wegen offensichtlicher Mängel an unseren Leistungen hat der Kunde uns unverzüglich nach Kenntnis, ansonsten bei einer Abnahme anzuzeigen. Ansonsten geht mit der Abnahme unserer Leistungen die Gefahr der Verschlechterung auf den Kunden über. Bei einem Mangel können wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Fertigstellung/Abnahme der Arbeiten schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt der Nachweis der rechtzeitigen Absendung.
8. Werklohn- u. Abschlagszahlung: Der Endbetrag unserer Rechnung ist nach Abnahme unserer Arbeiten oder Übersendung unserer Endrechnung zur Zahlung fällig und zwar spätestens jedoch innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum. Ohne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag ungekürzt zu zahlen. Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Diese sind dann binnen einer Frist von 7 Werktagen ab Rechnungsdatum ebenfalls ohne Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so dass wir uns für diesen Fall das Recht vorbehalten, unsere Leistungen ruhen zu lassen, bis diese Abschlagszahlung geleistet wurde. Nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung der Abschlagsrechnung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
9. Schlussbestimmungen: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so3 wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll dann durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Hamminkeln, den 01.01.2014